Zweiter Januar, kurz nach neun Uhr morgens. Wer an diesem Tag einen Blick ins Depot bei Trade Republic, Scalable Capital oder comdirect wirft, findet dort oft eine Abbuchung, die nirgendwo in der Sparplan-Übersicht auftaucht – ein paar Euro, manchmal auch dreistellig, einfach weg vom Verrechnungskonto. Kein Kauf, kein Verkauf, keine Order. Die Ursache heißt Vorabpauschale, und sie trifft praktisch jeden, der in einen thesaurierenden ETF investiert, unabhängig davon, ob der Fonds im vergangenen Jahr überhaupt Gewinn gemacht hat.
Das Prinzip verwirrt selbst erfahrene Sparer, weil es dem gesunden Menschenverstand widerspricht: Steuern auf Kursgewinne, die noch gar nicht realisiert wurden. Genau das ist die Vorabpauschale – eine Vorwegbesteuerung, die der Gesetzgeber 2018 eingeführt hat, um thesaurierende Fonds steuerlich nicht länger gegenüber ausschüttenden zu bevorzugen. Ohne sie hätte ein Anleger mit einem thesaurierenden ETF jahrzehntelang keinen Cent Kapitalertragsteuer gezahlt, während der Nachbar mit Ausschüttungen jedes Jahr zur Kasse gebeten wurde. Der Staat wollte diesen Steuerstundungseffekt begrenzen, ohne die spätere Besteuerung beim Verkauf komplett vorzuziehen – heraus kam ein Kompromiss, der auf den ersten Blick kompliziert wirkt, sich aber mit ein wenig Rechnerei in fünf Minuten nachvollziehen lässt. Vor 2018 war die Rechtslage für Finanzämter und Fondsgesellschaften gleichermaßen mühsam, weil jeder Fonds nach seiner individuellen Ertragsstruktur beurteilt werden musste, bevor eine Steuerlast überhaupt feststand. Die Reform hat diesen Aufwand durch eine einheitliche, automatisierte Formel ersetzt, die jede depotführende Bank in Deutschland zum Jahresanfang gleichermaßen anwenden muss, unabhängig vom Anbieter des ETF. Für Sparer bedeutet das im Alltag vor allem eines: Die Berechnung läuft im Hintergrund, ohne dass ein Antrag gestellt oder eine Erklärung abgegeben werden müsste, solange das Depot bei einer deutschen Bank liegt.
Wie die Vorabpauschale berechnet wird
Die Formel selbst ist kein Geheimnis, auch wenn kaum eine Bank sie ihren Kunden erklärt, bevor sie abgebucht wird. Ausgangspunkt ist der sogenannte Basiszins, den das Bundesministerium der Finanzen jedes Jahr aus der von der Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturkurve ableitet. Für 2026 liegt dieser Basiszins bei 2,55 Prozent – ein Wert, der nach den Zinserhöhungen der vergangenen Jahre spürbar über dem Niveau von 2021 oder 2022 liegt, als er zeitweise bei null lag und die Vorabpauschale faktisch entfiel.
- Der Basisertrag ergibt sich aus dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses.
- Davon werden 95 Prozent als Vorabpauschale angesetzt – der sogenannte Bewertungsanteil.
- Die Vorabpauschale ist gedeckelt: Sie darf nie höher ausfallen als der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im jeweiligen Jahr, und bei einem Kursminus entfällt sie komplett.
- Bereits erhaltene Ausschüttungen werden von der Vorabpauschale abgezogen, was bei teilausschüttenden Fonds gelegentlich vorkommt.
Ein Rechenbeispiel für ein ETF-Depot
Nehmen wir ein Depot mit 20.000 Euro in einem thesaurierenden MSCI-World-ETF, Stand 1. Januar 2026. Der Basisertrag beträgt dann 20.000 Euro mal 2,55 Prozent mal 70 Prozent, also 357 Euro. Davon fließen 95 Prozent als Vorabpauschale in die Steuerberechnung ein – 339,15 Euro. Weil es sich um einen Aktienfonds-ETF handelt, greift zusätzlich die Teilfreistellung von 30 Prozent, sodass nur 237,41 Euro tatsächlich steuerpflichtig sind. Mit Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag von zusammen 26,375 Prozent ergibt das eine Steuerlast von rund 62,62 Euro, die die Bank am 2. Januar automatisch vom Verrechnungskonto abbucht – vorausgesetzt, der Sparerpauschbetrag ist bereits ausgeschöpft.
Genau an diesem letzten Halbsatz hängt der wichtigste Hebel für Sparer mit kleineren bis mittleren Depots. Seit 2023 liegt der Sparerpauschbetrag bei 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare, und die Vorabpauschale wird zuerst mit diesem Freibetrag verrechnet. Ein Depot müsste also, grob gerechnet, deutlich über 250.000 Euro in einem einzigen thesaurierenden Weltaktien-ETF liegen, bevor der Sparerpauschbetrag beim aktuellen Basiszins allein durch die Vorabpauschale ausgeschöpft wird – wer daneben noch Tagesgeldzinsen oder Dividenden aus anderen Depots kassiert, kommt natürlich schneller an die Grenze.
Wer unterjährig eingestiegen ist: die zeitanteilige Berechnung
Ein Detail, das in den meisten Erklärungen fehlt: Wer seinen ETF-Sparplan nicht bereits am 1. Januar besessen hat, sondern etwa im Juli oder September 2026 gestartet ist, zahlt keine volle Vorabpauschale für das gesamte Jahr. Die Bank rechnet zeitanteilig nach vollen Monaten – ein Einstieg im Juli bedeutet, dass nur sechs von zwölf Monaten in die Berechnung einfließen, ein Einstieg im November entsprechend nur zwei Monate. Für monatliche Sparraten, bei denen jeden Monat neue Anteile hinzukommen, führt die Bank diese Berechnung praktisch für jeden einzelnen Kauf getrennt durch, sodass am Jahresende eine Summe aus vielen kleinen Teilbeträgen entsteht, die auf den ersten Blick kaum nachvollziehbar wirkt.
Genau das erklärt auch, warum zwei Anleger mit identischem Depotstand am 31. Dezember am 2. Januar völlig unterschiedliche Beträge abgebucht bekommen. Die eine Person hat ihre gesamte Summe im Januar investiert und zahlt für zwölf volle Monate, die andere hat monatlich per Sparplan zugekauft und zahlt im Schnitt nur für einen Bruchteil des Jahres pro Kauftranche. Wer sich also über eine vermeintlich zu hohe oder zu niedrige Abbuchung wundert, sollte zuerst prüfen, wann genau die einzelnen Anteile gekauft wurden, bevor er der Bank einen Rechenfehler unterstellt – in den allermeisten Fällen steckt keine Falschberechnung dahinter, sondern schlicht die zeitanteilige Formel, die kaum jemand kennt.
Freistellungsauftrag richtig stellen
Voraussetzung dafür, dass der Sparerpauschbetrag überhaupt greift, ist ein korrekt hinterlegter Freistellungsauftrag bei der jeweiligen Bank. Wer sein Vermögen auf mehrere Broker verteilt hat – etwa einen Sparplan bei Trade Republic und ein zusätzliches Depot bei der ING –, muss den Freibetrag selbst aufteilen. Verzichten Sie darauf, den vollen Betrag pauschal bei nur einer Bank einzutragen und den Rest offen zu lassen; das führt fast immer dazu, dass an anderer Stelle unnötig Steuern abgeführt werden, die man sich erst über die Steuererklärung und die Anlage KAP zurückholen muss. Die bessere Lösung ist eine bewusste Aufteilung, die sich an der tatsächlichen Depotgröße bei jeder Bank orientiert und einmal im Jahr überprüft wird, sobald sich die Werte verschieben.
Wer keinen Freistellungsauftrag eingerichtet hat oder ihn zu niedrig angesetzt hat, merkt das meist erst am 2. Januar am eigenen Kontostand – und genau hier entsteht das zweite verbreitete Problem.
Wenn kein Geld auf dem Verrechnungskonto liegt
Die Bank verlangt die Steuer auf die Vorabpauschale sofort, unabhängig davon, ob auf dem Verrechnungskonto genug Guthaben liegt. Reicht das Guthaben nicht aus, verkauft die Bank in der Praxis automatisch einen kleinen Teil der ETF-Anteile, um die Steuerschuld zu begleichen – ein sogenannter Zwangsverkauf, der bei sehr kleinen Beträgen zwar selten mehr als ein paar Euro ausmacht, bei größeren Depots aber durchaus einen Anteil im dreistelligen Bereich betreffen kann. Genau deshalb lohnt es sich, kurz vor dem Jahreswechsel einen kleinen Puffer auf dem Verrechnungskonto zu belassen, statt jeden Cent automatisch in den nächsten Sparplan-Kauf zu stecken.
Manche Anleger reagieren auf diese Mechanik erstaunlich gelassen, sobald sie einmal verstanden haben, dass es sich um eine Vorwegbesteuerung und keine zusätzliche Steuer handelt: Der Betrag, der am 2. Januar abgezogen wird, mindert später beim tatsächlichen Verkauf des ETF-Anteils die dann fällige Steuer entsprechend. Wer den ETF über zwanzig Jahre hält und am Ende verkauft, zahlt unterm Strich nicht mehr Steuern als ohne Vorabpauschale – nur eben etwas früher und in kleinen jährlichen Portionen statt in einer einzigen großen Summe am Ende.
Ausschüttend statt thesaurierend – lohnt sich der Wechsel?
An dieser Stelle kommt eine Nuance ins Spiel, die viele Ratgeber unterschlagen. Ein ausschüttender ETF hat keine Vorabpauschale-Problematik, weil die Erträge ohnehin laufend versteuert werden – klingt nach dem einfacheren Weg, ist es aber nur bedingt. Wer regelmäßig Ausschüttungen erhält, verliert den Zinseszinseffekt auf den bereits versteuerten Anteil, und gerade bei einem langen Anlagehorizont von zwanzig oder dreißig Jahren wiegt dieser Nachteil in der Regel schwerer als der administrative Ärger mit der Vorabpauschale. Für die meisten Sparpläne mit Fokus auf Vermögensaufbau bleibt der thesaurierende ETF deshalb die sinnvollere Wahl – nur wer sein Depot bewusst als Einkommensquelle für den Ruhestand aufbaut, für den kann ein ausschüttender Fonds tatsächlich praktischer sein, weil die Steuer dann automatisch aus den ohnehin fließenden Erträgen beglichen wird. Manche Banken bieten inzwischen sogar an, beide Varianten im selben ETF nachträglich zu wechseln, ohne dass ein steuerlich schädlicher Verkauf nötig wäre, wobei das in der Praxis vom jeweiligen Fondsanbieter abhängt und nicht bei jedem Produkt möglich ist. Wer unsicher ist, findet die Antwort meist im Factsheet des ETF unter dem Stichwort Ertragsverwendung, direkt neben der Angabe zur Replikationsmethode. Ein Blick dorthin lohnt sich vor dem ersten Sparplan-Kauf mehr als jede Diskussion über die vermeintlich beste ETF-Marke.
Depot bei einem ausländischen Broker: keine automatische Abbuchung
Bei DEGIRO, Interactive Brokers oder anderen Anbietern ohne deutsche Steuerabteilung passiert am 2. Januar erst einmal gar nichts – und genau das ist die Falle. Diese Broker führen keine deutsche Kapitalertragsteuer ab, weil sie schlicht nicht dazu verpflichtet sind; die Verantwortung liegt vollständig beim Anleger selbst. Wer sein ETF-Depot bei einem solchen Anbieter führt, muss die Vorabpauschale eigenständig berechnen und in der Steuererklärung über die Anlage KAP angeben, inklusive der genauen Stückzahl, des Rücknahmepreises zu Jahresbeginn und der anteiligen Monate bei unterjährigen Käufen. Wird das vergessen, fällt es meist erst Jahre später auf, wenn das Finanzamt Kontrollmitteilungen auswertet oder eine Betriebsprüfung ansteht – und dann mit Nachzahlung und Verspätungszuschlag gerechnet werden muss.
Für die reine Bequemlichkeit sprechen deutsche Broker wie comdirect, ING oder die DKB deshalb klar für sich, weil sie die komplette Rechnung automatisch übernehmen. Wer aber ohnehin jährlich eine Steuererklärung macht und Freude an der eigenen Kontrolle hat, kann bei einem ausländischen Broker durchaus sparen – oft fallen dort niedrigere Orderentgelte an, und wer die Vorabpauschale selbst korrekt einträgt, zahlt am Ende keinen Cent mehr als über eine deutsche Bank.
Typische Fehler bei der Vorabpauschale
- Freistellungsauftrag nur bei einer Bank hinterlegt, obwohl das Depot über mehrere Broker verteilt ist.
- Kein Guthaben auf dem Verrechnungskonto zum Jahreswechsel, was einen ungewollten Teilverkauf auslöst.
- Die Vorabpauschale wird mit der später fälligen Steuer beim Verkauf verwechselt und doppelt eingeplant, obwohl sie in Wirklichkeit angerechnet wird.
- Die Teilfreistellung von 30 Prozent bei Aktienfonds-ETFs wird bei der eigenen Steuerplanung schlicht vergessen, wodurch die erwartete Belastung zu hoch geschätzt wird.
- Bei ETF-Sparplänen mit mehreren Fonds wird nur ein Fonds kontrolliert, während bei anderen Positionen im selben Depot ebenfalls Vorabpauschale anfällt und übersehen wird.
Wer im Dezember zehn Minuten investiert, den Kontostand des Verrechnungskontos prüft und den eigenen Freistellungsauftrag mit der tatsächlichen Depotverteilung abgleicht, erspart sich am 2. Januar jede Überraschung. Die Abbuchung selbst lässt sich ohnehin nicht vermeiden – wohl aber der Moment, in dem sie unerwartet kommt.