Handwerkerbonus 2026: 20 Prozent vom Finanzamt – und warum der Termin zählt

Handwerker-Arbeitskosten mindern Ihre Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Der Regierungsentwurf für 2027 sieht weniger vor, deshalb lohnt sich ein Blick auf den Zahlungszeitpunkt schon jetzt.

Handwerkerbonus 2026: 20 Prozent vom Finanzamt – und warum der Termin zählt

Der Handwerker kommt an einem Dienstagmorgen, wechselt die Dichtung am Heizkörper, schreibt 2,5 Stunden auf die Rechnung und verlangt 280 Euro Arbeitslohn plus Material. Die meisten Hausbesitzer und Mieter legen so eine Rechnung in den Ordner und vergessen sie bis zur Steuererklärung im nächsten Jahr. Dabei steckt in dieser Position ein Steuervorteil, den das Finanzamt jedes Jahr auf Antrag auszahlt: Ein Teil der Arbeitskosten mindert direkt die Einkommensteuer, und zwar nicht nur das zu versteuernde Einkommen. Wer im Herbst weiß, welche Arbeiten 2026 anstehen und wann die Zahlung fließt, kann den Abzug gezielt nutzen. Das gewinnt in diesem Jahr an Gewicht, weil die Bundesregierung den Handwerkerbonus ab 2027 kürzen will.

Was das Finanzamt von Handwerkerleistungen zurückholt

Die Regel steht in § 35a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Für Handwerkerleistungen zur Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung im eigenen Haushalt ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro im Jahr. Den Höchstbetrag erreichen Sie bei 6.000 Euro begünstigten Aufwendungen, denn 20 Prozent von 6.000 Euro ergeben genau 1.200 Euro. Die Steuerermäßigung gilt also für die Arbeitsleistung, nicht für die Ware, die verbaut wird. Dass das Modell trotzdem spürbar ist, zeigt ein einfaches Beispiel: Bei einer Badsanierung mit 9.000 Euro Arbeitskosten liegen Sie über der Grenze, und der Abzug bleibt bei 1.200 Euro stehen.

Begünstigt sind neben den reinen Arbeitskosten auch Maschinenkosten und Fahrtkosten des Betriebs, jeweils einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Ob ein Posten auf der Rechnung zählt, sehen Sie an der Aufteilung. Ein seriöser Betrieb weist Lohn, Material, Anfahrt und Maschinennutzung getrennt aus. Steht auf der Rechnung nur eine Pauschale „Sanitärarbeiten inkl. Material“, lässt sich der Lohnanteil später kaum belegen, und der Abzug wird schwer zu begründen.

Was nicht gefördert wird und wo die Grenze liegt

Material gehört nie in die Berechnung. Fliesen, Farbe, Rohre, Parkett und Leuchten zählen nicht, auch wenn sie im selben Auftrag stecken. Wir empfehlen deshalb, bei größeren Vorhaben Material und Arbeit schon im Angebot getrennt zu verlangen. Dann lässt sich der begünstigte Anteil ohne Rätselraten bestimmen.

Ebenso wichtig ist der Anwendungsbereich. Die Maßnahme muss im eigenen Haushalt stattfinden, also in der Wohnung oder im Haus, das Sie selbst bewohnen. Vermieter können den Abzug für vermietete Objekte nicht über diesen Weg geltend machen, Mieter aber durchaus für Arbeiten in der eigenen Wohnung. Ein Neubau, der Umbau in eine Vermietung oder reine Bauarbeiten am Rohbau fallen nicht unter die Regel, sondern werden anders behandelt.

Die Steuerermäßigung ist nur so groß wie Ihre Steuer

Hier liegt der Haken, den viele übersehen: Der Abzug mindert die festgesetzte Einkommensteuer, er kann diese aber nicht unter null drücken. Wer nach Abzug von Freibeträgen und Pauschalen kaum Einkommensteuer zahlt, bekommt weniger oder gar nichts zurück. Wer etwa als Rentner mit kleiner Rente oder als Student mit geringem Einkommen keine nennenswerte Einkommensteuer zahlt, dem bringt der Bonus wenig.

Für die Praxis heißt das: Eine Rechnung von 4.000 Euro Arbeitslohn bringt nur dann 800 Euro, wenn die Einkommensteuer im Jahr mindestens so hoch ausfällt. Der letzte Steuerbescheid zeigt, wie hoch die festgesetzte Steuer tatsächlich war. Prüfen Sie diesen Wert, bevor Sie den Bonus fest einplanen.

Warum 2026 für Renovierer ein besonderes Jahr ist

Der Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027, den das Bundeskabinett am 2. September 2026 beschlossen hat, sieht eine deutliche Kürzung vor. Ab dem Veranlagungszeitraum 2027 soll die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 20 auf 15 Prozent sinken, und der Höchstbetrag würde von 1.200 auf 900 Euro fallen. Das ist ein Plan und noch kein geltendes Recht, denn das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen. Die Änderung könnte im Bundestag und Bundesrat noch angepasst werden.

Für die Haushaltsplanung bedeutet das: Bei einem Auftrag über 6.000 Euro Arbeitslohn würden Sie nach heutigem Stand 1.200 Euro zurückbekommen, nach dem Entwurf nur noch 900 Euro. Die Differenz von 300 Euro ist kein Drama, sie entscheidet aber, ob eine Maßnahme im Herbst oder erst im Frühjahr gemacht wird. Wer ohnehin eine Heizungsreparatur, neue Elektrik oder den Austausch einer Haustür auf der Liste hat, spart mit einer Vorziehung also bares Geld.

Ein Vorbehalt gehört dazu. Ob der Entwurf in dieser Form beschlossen wird, ist offen, und die Steuerermäßigung für 2026 bleibt davon unberührt. Mehrjährige Projekte wie eine Dachsanierung, die sich über zwei Jahreswechsel zieht, sollten Sie deshalb mit einem Steuerberater oder dem Finanzamt durchrechnen, bevor Sie den Zahlungsplan festlegen. Einen Termin im Frühjahr zu verschieben kostet im Zweifel weniger als eine falsch datierte Abschlagszahlung.

Der Zahlungszeitpunkt entscheidet, nicht das Rechnungsdatum

Für den Abzug zählt das Jahr, in dem Sie bezahlen, nicht das Jahr der Leistung. Eine Rechnung vom 28. Dezember 2026, die Sie erst im Januar 2027 überweisen, fällt in das Jahr 2027 und damit in die neue Regelung. Umgekehrt gilt: Wer eine Arbeit im November ausführen lässt, aber die Überweisung erst Anfang 2027 veranlasst, verschiebt den Abzug ebenfalls.

Bei größeren Baumaßnahmen mit Abschlagszahlungen lässt sich der Zeitpunkt steuern, denn Zahlungen nach dem tatsächlichen Baufortschritt kommen in Betracht. Sprechen Sie mit dem Betrieb ab, welche Abschnitte noch 2026 abgerechnet und bezahlt werden können. Bezahlen Sie nicht in bar. Die Zahlung muss unbar erfolgen, in der Regel per Überweisung auf das Konto des Betriebs, sonst erkennt das Finanzamt sie nicht an.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: der zweite Topf

Neben den Handwerkern gibt es eine zweite Förderung nach § 35a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, die oft verwechselt wird. Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung, Gartenpflege oder Winterdienst sind ebenfalls mit 20 Prozent begünstigt, allerdings bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr. Berücksichtigt werden Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro im Jahr, 20 Prozent davon ergeben die 4.000 Euro Steuerermäßigung. Nach dem Regierungsentwurf soll dieser Satz auch ab 2027 gelten.

Die Abgrenzung ist nicht immer offensichtlich. Eine Gebäudereinigung oder die Pflege des Gartens gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, reparierende Arbeiten am Haus dagegen zu den Handwerkerleistungen. Wer beides in einem Jahr bezahlt, kann beide Töpfe nutzen, muss aber jede Rechnung dem richtigen Abschnitt zuordnen. Auf jeder Rechnung sollte deshalb klar stehen, welche Leistung abgerechnet wurde.

Was Sie konkret tun sollten

Gehen Sie zuerst die Liste der Vorhaben durch, die 2026 oder Anfang 2027 anstehen. Trennen Sie dabei Arbeiten, die Sie wirklich brauchen, von solchen, die nur schön wären. Reparatur- und Wartungsarbeiten an Heizung, Dach oder Sanitär fallen unter die Regel, und genau hier lohnt sich der Termin im laufenden Jahr am meisten. Lassen Sie sich vor dem Auftrag ein Angebot geben, das Lohn, Material, Anfahrt und Maschinen getrennt ausweist.

Holen Sie bei größeren Aufträgen mindestens zwei Angebote ein und vergleichen Sie dabei nicht nur den Gesamtpreis. Ein Angebot, das den Lohnanteil auf Zeile und Cent ausweist, macht den Abzug später nachvollziehbar, während ein günstiger Pauschalpreis ohne Aufteilung Sie bei der Steuererklärung in Erklärungsnot bringen kann. Fragen Sie außerdem nach dem Zahlungsplan. Ein Betrieb, der Abschläge nach Baufortschritt abrechnet, lässt Ihnen eher die Wahl, welche Teile in welchem Jahr bezahlt werden.

Bei der Zahlung überweisen Sie den Betrag mit einem klaren Verwendungszweck, und die Rechnung bewahren Sie zusammen mit dem Überweisungsbeleg auf. Die Rechnung und der Zahlungsnachweis gehören zu den Unterlagen, die das Finanzamt bei Rückfragen sehen will. Den Betrag beantragen Sie anschließend in der Steuererklärung, und die Ermäßigung erscheint im Steuerbescheid.

Wer 2026 keine Maßnahme plant, muss nichts überstürzen. Die Kürzung ist ein Gesetzesentwurf, und die Details können sich bis zum Jahresende ändern. Sicher ist nur, dass die 20 Prozent im Moment gelten, und diese Zahl sollten Sie bei jedem Auftrag im Kopf haben.