Verlustbescheinigung 2026: Wann sich der Antrag bis zum 15. Dezember lohnt – und wann nicht

Wer Depots bei mehreren Banken hat, verrechnet Gewinne und Verluste nicht automatisch. Wann sich die Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember 2026 lohnt, was der Antrag bedeutet und warum Nichtstun oft die bessere Wahl ist.

Verlustbescheinigung 2026: Wann sich der Antrag bis zum 15. Dezember lohnt – und wann nicht

Zwei Depots bei zwei Banken, zwei völlig verschiedene Börsenjahre: Bei der einen Bank liegt seit dem Frühjahr ein realisierter Verlust aus verkauften Einzelaktien, bei der anderen hat ein Fonds im Sommer einen Gewinn abgeworfen, auf den die Steuer längst abgeführt wurde. Rechnerisch gleicht sich beides zumindest teilweise aus, praktisch aber weiß keine der beiden Banken etwas von der anderen. Wer jetzt nichts unternimmt, zahlt auf den Gewinn die volle Abgeltungsteuer und lässt den Verlust in einem Topf liegen, der erst in späteren Jahren und nur bei derselben Bank etwas bringt. Das gängige Werkzeug dagegen ist die Verlustbescheinigung, und der Antrag muss spätestens am 15. Dezember bei der Bank sein, in diesem Jahr ein Dienstag. Anfang Oktober wirkt das weit weg, doch wer seine Depots jetzt einmal durchgeht, weiß im November, ob sich der Antrag überhaupt lohnt, und muss das nicht in der Woche vor Weihnachten entscheiden. Und in vielen Fällen lautet die richtige Antwort am Ende: nichts beantragen.

Warum jede Bank ihre eigene Rechnung führt

Seit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 behält Ihre Bank die Steuer auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne direkt ein: 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer, zusammen 26,375 Prozent und bei Kirchensteuerpflicht etwas mehr. Damit sie dabei nicht zu viel abzieht, führt sie für jeden Kunden Verlustverrechnungstöpfe, in denen realisierte Gewinne und Verluste laufend gegeneinander aufgerechnet werden. Realisieren Sie einen Verlust, verrechnet die Bank ihn automatisch mit Gewinnen und Erträgen desselben Jahres, und was am 31. Dezember übrig bleibt, geht als Verlustvortrag ins nächste Jahr. Einen Rücktrag in frühere Jahre gibt es laut Finanzamt NRW nicht, ein Verlust aus 2026 senkt also nicht die Steuer, die Sie 2025 gezahlt haben. Der Vortrag selbst ist zeitlich nicht begrenzt, wie die Sparkasse in ihrem Ratgeber festhält. Innerhalb einer Bank arbeitet dieses System tatsächlich für Sie, und genau deshalb fällt seine Grenze so selten auf. Sie verläuft dort, wo Ihr Depot endet: Ein Verlust bei Bank A und ein Gewinn bei Bank B treffen nie von allein aufeinander, und wer einen Sparplan bei einem Neobroker und ein paar Einzelaktien bei der Hausbank hält, hat genau diese Konstellation.

Zwei Töpfe, eine Einbahnstraße

Für Ihre Planung zählen zwei Töpfe, und die Zuordnung entscheidet darüber, ob ein Verlust überhaupt etwas wert ist. Im Aktientopf landen ausschließlich Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien, und die dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Der allgemeine Topf nimmt alles andere auf, also Zinsen, Dividenden sowie Gewinne und Verluste aus Fonds, ETFs und Anleihen. Die Beschränkung wirkt nur in eine Richtung: Ein Aktiengewinn lässt sich durchaus mit Verlusten aus dem allgemeinen Topf verrechnen, ein Aktienverlust dagegen weder mit Zinsen noch mit ETF-Gewinnen.

Was Sie mit Verlust verkauft habenTopfVerrechenbar mit
EinzelaktieAktientopfnur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen
ETF oder Fonds, auch ein reiner Aktien-ETFallgemeiner TopfZinsen, Dividenden, Fonds- und Aktiengewinnen
Anleihe oder Termingeschäftallgemeiner TopfZinsen, Dividenden, Fonds- und Aktiengewinnen

Eine Besonderheit, die viele ETF-Sparer überrascht: Auch ein Welt-ETF, der ausschließlich Aktien hält, ist steuerlich keine Aktie, sondern ein Fondsanteil, und sein Verlust gehört deshalb in den allgemeinen Topf. Das ist der flexiblere Weg, hat aber einen Preis. Bei Aktienfonds bleiben 30 Prozent der Erträge als Teilfreistellung steuerfrei, und im Gegenzug zählt auch ein Verlust nur zu 70 Prozent im Topf. Ein ETF mit 2.000 Euro Minus mindert die Steuer also wie ein Verlust von 1.400 Euro. Verluste aus Termingeschäften dürfen seit dem Jahressteuergesetz 2024 wieder ohne die frühere Grenze von 20.000 Euro im Jahr verrechnet werden, und zwar auch in offenen Altfällen.

Das Rechenbeispiel: 474,75 Euro, die nur auf Antrag zurückkommen

Angenommen, Sie haben bei Bank A im Lauf des Jahres Einzelaktien mit 1.800 Euro Verlust verkauft, bei Bank B dagegen Aktien mit 3.000 Euro Gewinn. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) ist in diesem Beispiel schon durch Zinsen und Dividenden aufgebraucht, und Kirchensteuer fällt nicht an. Ohne Verlustbescheinigung führt Bank B auf die 3.000 Euro 26,375 Prozent ab, das sind 791,25 Euro. Mit einer Bescheinigung von Bank A bleibt in der Steuererklärung ein Gewinn von 1.200 Euro, darauf entfallen 316,50 Euro Steuer, und die Differenz von 474,75 Euro erstattet das Finanzamt.

Ohne BescheinigungMit Bescheinigung
Aktiengewinn bei Bank B3.000 Euro3.000 Euro
Aktienverlust bei Bank Ableibt bei Bank A im Topf1.800 Euro verrechnet
Zu versteuern3.000 Euro1.200 Euro
Steuer (26,375 Prozent)791,25 Euro316,50 Euro
Ersparnis0 Euro474,75 Euro

Der Verlust bei Bank A ist ohne Antrag nicht verloren: Die Bank trägt ihn vor und verrechnet ihn später mit künftigen Aktiengewinnen bei sich. Der Unterschied liegt im Tempo. Mit Antrag landet das Geld nach der nächsten Steuererklärung wieder bei Ihnen, ohne Antrag müssen Sie warten, bis bei Bank A ein passender Gewinn anfällt, und in einem Depot, in dem Sie nur ETFs besparen, kommt im Aktientopf womöglich nie wieder einer.

Der Haken: Der Antrag ist unwiderruflich

Wer den Antrag stellt, kann ihn nicht zurücknehmen.

Das Finanzamt NRW beschreibt die Folge nüchtern: Die Bank trägt den Verlust dann nicht in die Folgejahre vor, sondern leert die Verlustverrechnungstöpfe zum Jahresende, und der bescheinigte Betrag taucht nur noch in Ihrer Einkommensteuererklärung auf. Die Bescheinigung muss dieser Erklärung zwingend beiliegen. Wer sie nicht einreicht, hat den Verlust weder bei der Bank noch beim Finanzamt verbucht. Wir empfehlen den Antrag deshalb nur in einem Fall: Sie haben bei einer Bank einen Verlust und bei einer anderen einen Gewinn, beide gehören zum selben Topf-Typ, und Sie geben für das Jahr ohnehin eine Steuererklärung ab. Wer nur bei einer einzigen Bank handelt, lässt die Frist bewusst verstreichen, denn der Vortrag dort bleibt erhalten. Der Antrag gilt außerdem nur für das Kalenderjahr, in dem Sie ihn stellen, und müsste im nächsten Jahr gegebenenfalls neu gestellt werden.

Eine zweite Situation verlangt trotzdem Aufmerksamkeit, nämlich der Wechsel des Brokers. Ein Verlusttopf wandert nicht von allein zum neuen Anbieter. Nach § 43a Abs. 3 EStG muss die abgebende Bank den nicht ausgeglichenen Verlust bei einem vollständigen Depotübertrag auf Verlangen an die neue Stelle melden, bei einem Teilübertrag kommt er nicht automatisch mit. Wer ohnehin wechseln will, sollte die Mitnahme des Verlusttopfs deshalb ausdrücklich beauftragen, und zwar bevor die alte Bank das Depot schließt.

Aktienverluste vor dem Bundesverfassungsgericht

Ob die strikte Trennung der Töpfe Bestand hat, wird gerade in Karlsruhe geprüft. Der Bundesfinanzhof hält es für verfassungswidrig, dass Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen, und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Beschluss vom 17. November 2020, VIII R 11/18; beim BVerfG läuft das Verfahren unter 2 BvL 3/21). Das Gericht führt es auf seiner Liste der für 2026 geplanten Entscheidungen, ein Urteil haben wir bei unserer Recherche Anfang Oktober nicht gefunden. Bis dahin gilt die Regel unverändert. Weil das Bundesfinanzministerium die Steuerbescheide dazu mit Schreiben vom 31. Januar 2022 für vorläufig erklärt hat, müssen Sie keinen Einspruch einlegen, um Ihre Ansprüche offenzuhalten. Prüfen Sie trotzdem im Bescheid, ob der Vorläufigkeitsvermerk dort steht, und heben Sie die Bankbescheinigungen über Aktienverluste auf, denn nur belegte Verluste lassen sich nach einem Urteil noch geltend machen. Wir raten davon ab, Verkäufe auf dieses Urteil hin zu timen: Weder der Termin noch der Inhalt der Entscheidung stehen fest.

Verluste nur wegen der Steuer realisieren? Eher nicht

Im Herbst taucht gern der Gedanke auf, die Verlierer im Depot schnell zu verkaufen, damit sie noch in diese Steuerrechnung fallen. Die Rechnung ist trügerischer, als sie aussieht. Ein Verlust spart nur dann Steuer, wenn ihm ein verrechenbarer Gewinn gegenübersteht, andernfalls wandert er als Vortrag ins nächste Jahr. Kaufen Sie die Position anschließend zurück, beginnt Ihre Rechnung bei einem niedrigeren Einstandskurs, der spätere Gewinn fällt entsprechend höher aus, und vom Vorteil bleibt vor allem die Verschiebung der Steuer. Dazu kommen Ordergebühren und die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufskurs. Die bessere Wahl ist, nach Ihrer Anlagestrategie zu entscheiden und die Steuer als Nebeneffekt zu behandeln. Wer eine Aktie ohnehin loswerden wollte, kann den Verkauf dagegen sehr wohl vor den 31. Dezember legen, wenn bei derselben Bank ein passender Gewinn im Topf steht.

Fahrplan bis zum 15. Dezember

Der 15. Dezember 2026 ist ein Dienstag, und der Antrag muss bis dahin bei Ihrer Bank angekommen sein. Planen Sie deshalb die erste Dezemberwoche ein, nicht den letzten Tag.

  1. Im Oktober: Bei jeder Bank nachsehen, welche Gewinne und Verluste bisher verbucht sind. Bei der Sparkasse heißt das Dokument Erträgnisaufstellung und liegt im elektronischen Postfach, andere Anbieter zeigen die Zahlen unter anderen Namen im Online-Banking.
  2. Im November prüfen, ob Verlust und Gewinn zum selben Topf-Typ gehören und ob sich der Aufwand bei dieser Betragshöhe lohnt.
  3. Anfang Dezember den Antrag auf Verlustbescheinigung bei der Bank mit dem Verlust stellen, je nach Anbieter schriftlich oder im Servicebereich.
  4. Mit der Steuererklärung 2026 die Bescheinigung beifügen, die Daten daraus in die Anlage KAP übertragen und dort den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts stellen.

Stellen Sie bei der Oktober-Prüfung fest, dass Sie nur ein einziges Depot haben, können Sie den 15. Dezember aus dem Kalender streichen.