Lohnsteuerfreibetrag 2027: Mehr Netto jeden Monat – Antrag ab 1. November möglich

Wer mehr absetzen kann als die Pauschalen, muss nicht bis zur Steuererklärung warten: Der Lohnsteuerfreibetrag senkt schon die nächste Abrechnung. Für 2027 geht der Antrag ab 1. November.

Lohnsteuerfreibetrag 2027: Mehr Netto jeden Monat – Antrag ab 1. November möglich

Jeden Monat behält Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer so ein, als hätten Sie nur die Pauschalen des Finanzamts: 1.230 Euro Werbungskosten im Jahr, 36 Euro Sonderausgaben und die Vorsorgepauschale für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Haben Sie in Wahrheit deutlich mehr abzusetzen, etwa weil Sie täglich 25 Kilometer zur Arbeit fahren, eine Fortbildung selbst bezahlen oder ein Kind in der Kita haben, leihen Sie dem Staat über Monate hinweg Geld ohne Zinsen. Zurück bekommen Sie es erst mit dem Steuerbescheid, bei vielen Arbeitnehmern irgendwann zwischen Frühjahr und Spätsommer des Folgejahres. Gegen diese Wartezeit gibt es ein Mittel, das erstaunlich wenige nutzen: den Lohnsteuerfreibetrag nach § 39a Einkommensteuergesetz. Das Finanzamt trägt ihn in Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein, Ihr Arbeitgeber ruft ihn automatisch ab, und schon die nächste Gehaltsabrechnung fällt netto höher aus. Für 2027 können Sie den Antrag erst ab dem 1. November 2026 stellen, für 2026 läuft die Frist noch bis zum 30. November. Wer im Oktober sortiert, was er überhaupt geltend machen kann, steht Anfang November mit einem fertigen Antrag da und verschenkt keinen Monat.

Was der Freibetrag bringt – und was nicht

Der Freibetrag spart keine Steuer, er holt nur früher zurück, was Ihnen im Steuerbescheid ohnehin zugesprochen würde.

Technisch trägt das Finanzamt den Betrag als Jahresfreibetrag in Ihre ELStAM ein, und Ihr Arbeitgeber zieht ihn bei der nächsten Abrechnung vom steuerpflichtigen Lohn ab. Dadurch sinken Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, während die Sozialversicherungsbeiträge unverändert bleiben, weil der Freibetrag ausschließlich die Steuer betrifft. Wie viel Sie davon spüren, hängt von Ihrem Steuersatz ab: Finanztip beziffert den Effekt bei einem Freibetrag von 1.800 Euro auf grob 300 Euro mehr netto im Jahr bei niedrigem Einkommen und auf bis zu 756 Euro im Spitzensteuersatz. Verteilt wird der Betrag auf die Monate nach der Antragstellung, sodass Sie das Plus in jeder einzelnen Gehaltsabrechnung sehen. Am Jahresende ändert sich an Ihrer tatsächlichen Steuerlast nichts, denn die Steuererklärung rechnet Ihre Kosten ohnehin ab, mit oder ohne Freibetrag. Der Gewinn liegt allein in der Liquidität. Sie haben das Geld im laufenden Jahr auf dem Girokonto, statt im Sommer danach auf eine Erstattung zu warten – und wer gerade den Notgroschen aufbaut oder den Dispo zurückfahren will, merkt den Unterschied sofort.

Die 600-Euro-Hürde: Ab wann sich der Antrag lohnt

Das Finanzamt trägt einen Freibetrag nur ein, wenn Ihre Aufwendungen im Kalenderjahr zusammen mehr als 600 Euro über den Pauschalen liegen. Bei den Werbungskosten zählt dafür lediglich der Teil, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigt, bei den Sonderausgaben nur der Teil über 36 Euro (bei Verheirateten 72 Euro). Wer ausschließlich Werbungskosten hat, braucht deshalb insgesamt mindestens 1.830 Euro.

Am häufigsten scheitert oder gelingt das an der Entfernungspauschale. Seit dem 1. Januar 2026 gelten einheitlich 38 Cent für jeden vollen Kilometer der einfachen Strecke zur ersten Tätigkeitsstätte, und zwar schon ab dem ersten Kilometer. Bei 220 Büro-Tagen im Jahr reichen 22 Kilometer allein für die 1.830 Euro, denn 22 × 0,38 × 220 ergibt 1.839 Euro. Nehmen wir als Rechenbeispiel eine Strecke von 25 Kilometern: Das sind 2.090 Euro, dazu kommen vielleicht 400 Euro für Fachliteratur und Arbeitsmittel, macht 2.490 Euro Werbungskosten. Abzüglich der 1.230 Euro Pauschale bleibt ein Freibetrag von 1.260 Euro. Rechnen Sie versuchsweise mit einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent (ohne Soli und Kirchensteuer), ergibt das grob 380 Euro im Jahr oder gut 30 Euro mehr netto im Monat. Das ist eine Überschlagsrechnung und keine Zusage, aber sie zeigt die Größenordnung.

Wer an zwei oder drei Tagen pro Woche von zu Hause arbeitet, kommt bei der Entfernungspauschale auf deutlich weniger als 220 Tage, denn sie gibt es nur für Tage, an denen Sie tatsächlich ins Büro fahren. An den Homeoffice-Tagen greift stattdessen die Tagespauschale von 6 Euro, höchstens für 210 Tage, also bis zu 1.260 Euro im Jahr. In der Regel gilt also: Büro-Tag gleich Entfernungspauschale, Homeoffice-Tag gleich Tagespauschale.

KostenartWas zählt für die 600-Euro-Grenze?Wichtige Obergrenze
Werbungskosten (Pendeln, Homeoffice, Arbeitsmittel, Fortbildung)nur der Teil über 1.230 EuroEntfernungspauschale in der Regel bis 4.500 Euro im Jahr; Homeoffice-Tagespauschale bis 1.260 Euro
Sonderausgaben (Kinderbetreuung, Schulgeld, Spenden)nur der Teil über 36 Euro (Ehepaare 72 Euro)Betreuung: 80 Prozent der Kosten, höchstens 4.800 Euro je Kind; Schulgeld: 30 Prozent, höchstens 5.000 Euro je Kind
Handwerkerleistungenab dem ersten EuroFreibetrag höchstens 4.800 Euro
Haushaltsnahe Dienstleistungenab dem ersten EuroFreibetrag höchstens 2.040 Euro

Handwerker, Kita, Fortbildung: Was sonst noch in den Antrag gehört

Die Pendlerrechnung ist nur der bekannteste Posten. Wer 2027 mehr als die Pauschalen ausgibt, hat oft Kosten, an die er beim Wort „Werbungskosten“ gar nicht denkt:

  • Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen zählen ab dem ersten Euro. Bei Handwerkern sind 20 Prozent der reinen Arbeitskosten absetzbar, höchstens 1.200 Euro; im Antrag wird daraus das Vierfache als Freibetrag, also bis zu 4.800 Euro, bei haushaltsnahen Diensten bis zu 2.040 Euro.
  • Kinderbetreuung bis zum 14. Geburtstag, allerdings nur die Betreuung selbst, ohne Verpflegung, Nachhilfe oder Freizeitkurse
  • Fortbildungen, Fachliteratur, Berufskleidung und Beiträge zu Berufsverbänden
  • Krankheits- und Pflegekosten oberhalb der zumutbaren Belastung sowie weitere Posten je nach Lebenslage

Beim Thema Handwerker stolpern viele über die Details. Das Finanzamt erkennt nur den Lohnanteil an, nicht das Material, und die Rechnung muss die Arbeitskosten getrennt ausweisen. Wer im kommenden Jahr das Bad sanieren oder die Fassade streichen lassen will, kann sich beim Erstantrag mit einem Kostenvoranschlag behelfen, der den Lohnanteil nennt. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gehören dagegen nicht in den Antrag, weil Ihr Arbeitgeber sie über die Vorsorgepauschale längst berücksichtigt.

Der Terminplan: Oktober, November und der Stichtag 1. November

Viele Ratgeber nennen noch den 1. Oktober als Starttermin, aber das war die alte Regel. Seit dem Jahressteuergesetz 2024 beginnt das Zeitfenster für das folgende Jahr erst am 1. November, und es endet am 30. November des Jahres, in dem der Freibetrag gelten soll. Für 2026 haben Sie also noch bis zum 30. November Zeit, für 2027 geht es am 1. November 2026 los und bis zum 30. November 2027. Der Freibetrag wirkt ab dem Monat nach der Antragstellung und wird auf die verbleibenden Monate verteilt; wer im Januar beantragt, bekommt ihn rückwirkend zum 1. Januar.

Für 2026 gilt deshalb: Wer noch etwas herausholen will, stellt den Antrag jetzt im Oktober und nicht erst am letzten Novembertag. Finanztip hat das für 2025 an einem Fall mit 2.290 Euro Freibetrag und 3.500 Euro Monatsbrutto durchgerechnet. Bei einem Antrag im Oktober wurde der Betrag auf November und Dezember verteilt und brachte zusammen 825,87 Euro mehr netto. Bei einem Antrag erst im November landete der gesamte Freibetrag in der Dezemberabrechnung, das Plus betrug nur noch 452,52 Euro, und rund 373 Euro verpufften, weil die Lohnsteuer im Dezember schon bei null lag und ein Teil des Freibetrags ungenutzt blieb. Das Geld ist nicht weg, es kommt nur erst mit der Steuererklärung zurück.

Für 2027 haben Sie mehr Luft, aber trotzdem einen guten Grund, im November zu handeln. Dann steht der Freibetrag schon in der ersten Abrechnung des Jahres, und Sie sind nicht auf die Frist bis Ende Januar angewiesen, bis zu der ein Antrag noch rückwirkend zum 1. Januar wirkt. Danach wird derselbe Jahresbetrag mit jedem Monat auf weniger Abrechnungen verteilt.

Der Haken: Danach ist die Steuererklärung Pflicht

Trägt das Finanzamt aufgrund Ihres Antrags einen Freibetrag ein, sind Sie in der Regel verpflichtet, für das Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ausgenommen sind Fälle, in denen nur der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen oder Hinterbliebene, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder eine geänderte Zahl an Kinderfreibeträgen eingetragen wurde, und nach Angaben von Finanztip auch Arbeitnehmer mit niedrigem Arbeitslohn unterhalb bestimmter Grenzen. Für alle anderen gilt: Wer sich die Erklärung bisher gespart hat, weil ohnehin kaum etwas zu holen war, tut sich mit dem Antrag keinen Gefallen. Wer sie sowieso jedes Jahr macht, verliert dagegen nichts und gewinnt Liquidität.

Ein zweiter Punkt betrifft Veränderungen im Jahresverlauf. Fällt ein Posten weg, etwa weil ein Jobwechsel den Arbeitsweg verkürzt, Sie häufiger im Homeoffice sind oder die Kita-Betreuung endet, müssen Sie das dem Finanzamt melden. Tun Sie es nicht, drohen bei der Veranlagung Nachzahlungen. Für Kosten, die nur einmal anfallen, empfehlen wir deshalb den Antrag nur für das laufende Jahr, und selbst bei stabilen Kosten ist die Zweijahresoption nur dann die bessere Wahl, wenn Ihr Arbeitsweg und Ihre Betreuungskosten sich 2027 und 2028 absehbar nicht ändern. Verzichten Sie im Zweifel auf das Kreuz im Zweijahresfeld und stellen Sie den Antrag lieber jedes Jahr neu; der vereinfachte Antrag hält den Aufwand klein.

Antrag stellen und bis zum 1. November vorbereiten

Den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt, und dafür gibt es drei Wege. Am bequemsten geht es online über ELSTER, auf Papier funktioniert das Formular aus dem Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung, das Sie ausdrucken, unterschreiben und abgeben, und viele Steuerprogramme übernehmen die Daten aus der Steuererklärung des Vorjahres. Der Hauptvordruck ist immer Pflicht, dazu kommen nur die Anlagen, die Sie brauchen: Kinder, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Aufwendungen. Wollen Sie höchstens denselben Freibetrag wie im Vorjahr und hat sich nichts Wesentliches geändert, genügt der vereinfachte Antrag mit dem Hauptvordruck allein. Beim ersten Antrag müssen Sie Ihre Angaben glaubhaft machen und, soweit vorhanden, Nachweise vorlegen. Danach geht alles automatisch an Ihren Arbeitgeber.

Damit am 1. November nichts hakt, lohnt sich diese Vorarbeit im Oktober:

  1. Die einfache Entfernung zur Arbeit in vollen Kilometern ermitteln und die Büro- und Homeoffice-Tage des Jahres im Kalender nachzählen.
  2. Rechnungen für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildungen und Berufsverbände sammeln.
  3. Bei Kita, Tagesmutter oder Hort die Jahresbeiträge ohne Verpflegung zusammenrechnen.
  4. Für geplante Handwerkerarbeiten einen Kostenvoranschlag mit ausgewiesenem Lohnanteil anfordern.
  5. Das ELSTER-Konto einrichten oder auffrischen, damit am Starttag nicht die Registrierung zum Engpass wird.

Ob alles geklappt hat, sehen Sie in der Gehaltsabrechnung des Folgemonats: Ist die Lohnsteuer gesunken, steht der Freibetrag. Bleibt sie gleich, rufen Sie bei ELSTER unter „Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM)“ ab, was dort tatsächlich hinterlegt ist, bevor Sie bei der Lohnbuchhaltung nachfragen.