Minijob, Ferienjob, Werkstudentenjob: Was das Finanzamt von Ihrem Sommer-Nebenverdienst wissen will

Ferienjob, Minijob oder Werkstudentenjob – 2026 gelten je nach Konstellation andere Grenzen bei Steuer und Sozialversicherung. Ein Überblick, wo Studierende und Angestellte wirklich hinschauen müssen.

Minijob, Ferienjob, Werkstudentenjob: Was das Finanzamt von Ihrem Sommer-Nebenverdienst wissen will

Der Sommer, in dem die "450-Euro-Grenze" endgültig zur Legende wird

Lea steht seit drei Wochen hinter der Eistheke in einem Café am Freiburger Münsterplatz, kassiert um die 13 Euro pro Stunde und hat bislang keinen einzigen Gedanken an das Finanzamt verschwendet. Ihr Bruder Jonas jobbt parallel in der Werkstatt eines Autohauses in Mannheim, arbeitet in den vorlesungsfreien Wochen plötzlich 35 statt der üblichen 15 Stunden – und fragt sich jetzt, ob er dadurch seinen Studentenstatus bei der Krankenkasse verliert. Beide reden noch von der "450-Euro-Grenze", obwohl dieser Wert seit der Mindestlohnreform 2022 gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt ist und mit jeder Erhöhung mitwächst. Zum 1. Januar 2026 ist der Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen, und damit hat sich auch die Geringfügigkeitsgrenze verschoben – auf 603 Euro im Monat. Wer im Juli oder August einen Ferienjob antritt, trifft also nicht mehr auf die Zahl, die noch in den Elternratgebern aus den Nullerjahren steht, sondern auf ein System mit mehreren parallelen Spielregeln, je nachdem, ob jemand Schüler, Student oder längst fest angestellt ist. Genau dieses Nebeneinander sorgt jeden Sommer für dieselben drei Fragen in den Kommentarspalten von Studierendenforen: Wie viel darf ich verdienen, ohne dass meine Familienversicherung wackelt? Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Und was passiert, wenn ich aus Versehen drüberrutsche?

Minijob-Grenze 2026: Wie viel Sie wirklich verdienen dürfen

Die Rechnung hinter der Zahl

Seit der Mindestlohnreform 2022 ist die Minijob-Grenze keine feste politische Entscheidung mehr, sondern das Ergebnis einer gesetzlich fixierten Formel: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf den nächsten vollen Euro. Mit 13,90 Euro Mindestlohn ergibt das rechnerisch 602,33 Euro – aufgerundet also 603 Euro monatlich, die Sie 2026 in einem Minijob verdienen dürfen, ohne dass Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge in voller Höhe fällig werden. Die Minijob-Zentrale, angesiedelt bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, prüft diese Grenze im Jahresdurchschnitt und nicht kalendermonatlich – ein einzelner Monat mit 700 Euro Ferienjob-Gehalt kippt den Status also nicht sofort, solange der Zwölfmonatsschnitt unter 603 Euro bleibt.

Für Arbeitnehmer im Minijob übernimmt der Arbeitgeber pauschale Abgaben von rund 28 bis 31 Prozent des Lohns, während beim Beschäftigten selbst nur ein Rentenversicherungsanteil von 3,6 Prozent abgezogen wird – es sei denn, er lässt sich davon befreien. Diese Befreiung lohnt sich für die meisten Studierenden kaum: Wer sie beantragt, verzichtet auf volle Rentenpunkte und auf den Zugang zur Erwerbsminderungsrente, nur für ein paar Euro mehr netto im Monat. Unsere Empfehlung: Lassen Sie den Minijob-Beitrag zur Rentenversicherung einfach laufen, außer Sie sind auf jeden einzelnen Cent im Portemonnaie angewiesen.

Was passiert, wenn Sie drüberrutschen

Überschreiten Sie die 603-Euro-Grenze dauerhaft, wird aus dem Minijob ein regulärer, sozialversicherungspflichtiger Job – mit vollen Beiträgen zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, gestaffelt nach dem sogenannten Übergangsbereich bis 2.000 Euro brutto. Das ist kein Beinbruch, aber es überrascht viele, die im August plötzlich zwei Wochenendschichten mehr übernehmen und im September einen Abzug auf dem Lohnzettel finden, den sie nicht erwartet hatten.

Zwei Arbeitgeber, ein Sommer: Wenn sich mehrere Minijobs addieren

Viele Studierende jobben im selben Sommer nicht nur im Café, sondern zusätzlich noch am Wochenende als Nachhilfelehrer oder Kellner auf Hochzeiten – und übersehen dabei, dass die Minijob-Zentrale mehrere Minijobs derselben Person zusammenrechnet und nicht getrennt nach Arbeitgeber betrachtet. Wer bei zwei verschiedenen Arbeitgebern jeweils 400 Euro verdient, liegt in Summe bei 800 Euro und damit deutlich über der 603-Euro-Grenze, selbst wenn jeder einzelne Job für sich genommen unauffällig aussieht. Beide Arbeitgeber müssen deshalb bei der Anmeldung wissen, dass bereits ein weiterer Minijob besteht, sonst meldet die Minijob-Zentrale am Jahresende eine Überschreitung, die niemand kommen sah.

Eine kurzfristige Beschäftigung lässt sich dagegen problemlos mit einem bestehenden Minijob kombinieren, solange die zeitliche Befristung eingehalten wird – ein Grund mehr, weshalb sich der genaue Blick auf die Beschäftigungsform lohnt, bevor der zweite Ferienjob-Vertrag unterschrieben wird.

Der reine Ferienjob: Warum "kurzfristige Beschäftigung" oft die bessere Lösung ist

Viele Schüler und Studierende, die nur in den sechs Wochen Sommerferien richtig Geld verdienen wollen, kennen die Minijob-Grenze, aber nicht die kurzfristige Beschäftigung – dabei ist genau das der Mechanismus, der für einen zeitlich begrenzten Ferienjob gemacht ist. Eine kurzfristige Beschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei, unabhängig vom Verdienst, solange sie im Kalenderjahr auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und nicht "berufsmäßig" ausgeübt wird, also nicht die Haupteinnahmequelle darstellt. Ein Schüler, der drei Wochen am Stück Vollzeit in einer Ferienanlage an der Ostsee arbeitet und dabei 1.800 Euro verdient, zahlt darauf keinen einzigen Cent Sozialversicherungsbeitrag, weil die Beschäftigung von vornherein befristet und untypisch für seinen sonstigen Alltag ist.

Einkommensteuer ist damit aber noch nicht vom Tisch. Der Arbeitgeber kann bei kurzfristiger Beschäftigung die Lohnsteuer entweder individuell nach Steuerklasse abrechnen oder pauschal mit 25 Prozent versteuern, wenn der Tageslohn 150 Euro und der Stundenlohn 19 Euro nicht übersteigt. Läuft die Abrechnung über die individuelle Steuerklasse, wird bei den meisten Ferienjobbern ohnehin zu viel einbehalten, weil das Lohnabrechnungsprogramm den Monatslohn hochrechnet, als würde er das ganze Jahr über verdient – das Geld kommt über die Steuererklärung im Folgejahr zurück, meistens vollständig.

Werkstudentenjob: Warum die Semesterferien andere Regeln haben

Semesterferien sind beim Werkstudentenjob nicht einfach nur Ferien – sie sind die einzige Zeit im Jahr, in der die 20-Stunden-Grenze für Sie nicht gilt.

Die 20-Stunden-Grenze und ihre große Ausnahme

Während des Semesters dürfen eingeschriebene Studierende im Werkstudentenjob höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten, um das sogenannte Werkstudentenprivileg zu behalten: Befreiung von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, obwohl der Verdienst über der Minijob-Grenze liegt. Genau diese 20-Stunden-Grenze fällt in der vorlesungsfreien Zeit weg – im Sommer dürfen Sie also auch als Werkstudent Vollzeit arbeiten, ohne den privilegierten Status zu verlieren, solange die Vollzeitphasen zusammengerechnet nicht mehr als 26 Wochen im Kalenderjahr ausmachen. Wer diese 26-Wochen-Grenze überschreitet, rutscht rückwirkend für den überschießenden Zeitraum in die volle Sozialversicherungspflicht, was in der Personalabteilung meist erst auffällt, wenn die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung nachfragt.

Sozialversicherung als Werkstudent: der Unterschied zum Minijob

Anders als im Minijob zahlen Werkstudierende den vollen Rentenversicherungsbeitrag von aktuell 18,6 Prozent, hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt – das baut echte Rentenpunkte auf, auch wenn das mit 20 die letzte Sorge zu sein scheint. Kranken- und Pflegeversicherung laufen in der Regel über die günstige studentische Pflichtversicherung weiter, die deutlich unter dem Beitrag einer regulären Arbeitnehmerversicherung liegt, solange Sie unter 30 Jahre und im 14. Fachsemester oder darunter sind.

Was das Finanzamt am Jahresende wirklich wissen will

Ob Minijob, kurzfristige Beschäftigung oder Werkstudentenjob: Das Finanzamt interessiert sich am Ende für das gesamte Jahreseinkommen, nicht für den einzelnen Ferienjob-Monat. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro pro Person und Jahr – verdient ein Student neben dem Studium insgesamt weniger, fällt gar keine Einkommensteuer an, selbst wenn im Sommer monatlich vierstellige Beträge aufs Konto kommen. Wurde während des Ferienjobs Lohnsteuer nach Steuerklasse einbehalten, bekommen die meisten Studierenden diese über die freiwillige Steuererklärung komplett zurück, weil das Finanzamt am Jahresende den tatsächlichen Gesamtverdienst betrachtet und nicht die hochgerechnete Monatslogik der Lohnabrechnung.

Wer stattdessen pauschal mit 2 Prozent versteuert wurde – der Standardfall bei einem klassischen Minijob als zweitem Job neben einer bereits bestehenden Festanstellung –, muss sich um nichts kümmern: Diese Pauschalsteuer zahlt der Arbeitgeber direkt an die Minijob-Zentrale, unabhängig vom sonstigen Einkommen, und taucht in der eigenen Steuererklärung gar nicht erst auf. Das gilt allerdings nur für genau einen Minijob neben der Hauptbeschäftigung – bei zwei parallelen Minijobs zählt das Finanzamt beide zusammen, und dann sieht die Rechnung schnell anders aus.

Wenn Sie längst fest angestellt sind: der Minijob neben dem Hauptjob

Nicht nur Studierende jobben im Sommer dazu – auch Angestellte in Vollzeit nutzen die Ferienmonate gern für einen zweiten, kleineren Job, etwa im Familienbetrieb oder als Aushilfe im Reisebüro der Nachbarin. Hier gilt eine wichtige Unterscheidung: Der erste Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt beitragsfrei und wird pauschal mit 2 Prozent versteuert, wie oben beschrieben. Jeder weitere Minijob dagegen wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet, und sobald die Summe aus Hauptjob und zweitem Minijob die reguläre Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, was bei einem Vollzeitgehalt praktisch immer der Fall ist, wird der zweite Minijob voll sozialversicherungspflichtig und über die ungünstige Steuerklasse VI abgerechnet.

Die bessere Wahl für Angestellte mit Nebenverdienstwunsch ist deshalb fast immer: genau ein Minijob zusätzlich zum Hauptjob, sauber beim Arbeitgeber als solcher angemeldet – alles darüber hinaus frisst durch Steuerklasse VI und volle Sozialabgaben mehr, als am Ende netto übrig bleibt.

BAföG und Kindergeld: die Fallstricke, die selten jemand erklärt

Beim Kindergeld gibt es seit der Reform von 2012 eine gute Nachricht, die viele Eltern noch nicht verinnerlicht haben: Das eigene Einkommen eines studierenden oder in Ausbildung befindlichen Kindes wirkt sich nicht mehr auf den Kindergeldanspruch aus, egal wie viel im Ferienjob verdient wird. Bei BAföG-Empfängern liegt der Fall anders und deutlich unangenehmer. Ein gut gemeinter Ferienjob mit mehreren Tausend Euro Verdienst kann den Anrechnungsfreibetrag beim BAföG überschreiten und die Förderung im nächsten Bewilligungszeitraum kürzen oder sogar zu einer Rückforderung führen, weil das Amt für Ausbildungsförderung das Einkommen auf den gesamten Bewilligungszeitraum anrechnet und nicht nur auf die Ferienwochen.

Genau hier liegt die Nuance, die in den meisten Ratgebern fehlt: Ein sozialversicherungsfreier Ferienjob über die kurzfristige Beschäftigung ist steuerlich fast immer die günstigere Variante – beim BAföG kann er trotzdem zum Problem werden, weil dort schlicht das Bruttoeinkommen zählt, unabhängig davon, wie es sozialversicherungsrechtlich eingeordnet ist. Wer BAföG bezieht, sollte vor dem Ferienjob beim Studierendenwerk nachfragen, wie viel im laufenden Bewilligungszeitraum noch Luft nach oben ist, statt sich auf Erzählungen aus dem Freundeskreis zu verlassen.

Lea aus Freiburg bleibt mit ihrem Eisdielen-Job weit unter der Minijob-Grenze und muss sich um nichts weiter kümmern als um ihre Verfügbarkeit für den nächsten Dienstplan. Jonas dagegen sollte vor der nächsten 35-Stunden-Woche kurz nachrechnen, wie viele Wochen er in diesem Kalenderjahr schon über der 20-Stunden-Grenze lag – bei ihm entscheidet genau diese eine Zahl darüber, ob der Herbst mit oder ohne Nachzahlung an die Krankenkasse beginnt.