Die Kontoauszüge sehen im August oft freundlicher aus, als sie es in Wirklichkeit sind. Wer im Frühjahr sein Tagesgeld bei einer Direktbank mit einem lockenden Neukundenzins eröffnet hat, bemerkt jetzt häufig zum ersten Mal, dass die Gutschrift kleiner ausfällt als noch im April – und dass der Freistellungsauftrag seit Monaten nicht mehr angepasst wurde. Beide Themen hängen enger zusammen, als es auf den ersten Blick scheint, und beide kosten bares Geld, wenn man sie ignoriert. Ein zehnminütiger Check jetzt im Spätsommer verhindert, dass beide Fehler sich bis zur nächsten Steuerbescheinigung stillschweigend summieren.
Die Neukundenzins-Falle beim Tagesgeld
Viele Direktbanken locken mit Aktionszinsen, die nur für die ersten vier bis sechs Monate nach der Kontoeröffnung gelten. Danach fällt der Zins automatisch auf den deutlich niedrigeren Bestandskundensatz zurück, ohne dass eine gesonderte Mitteilung besonders darauf hinweist. Wer sein Tagesgeld im Februar oder März 2026 eröffnet hat, um von einem hohen Startzins zu profitieren, sitzt im August womöglich schon seit Wochen auf einem Konto mit spürbar reduzierter Verzinsung. Bei manchen Anbietern liegt die Differenz zwischen Aktions- und Bestandskundenzins bei über einem Prozentpunkt. Auf ein Guthaben von 20.000 Euro gerechnet sind das schnell 200 Euro Zinsertrag im Jahr, die stillschweigend verloren gehen. Auf dem Kontoauszug fällt das kaum auf, weil die Gutschrift trotzdem noch positiv aussieht – nur eben deutlich kleiner, als sie sein könnte. Genau diese Unauffälligkeit macht die Neukundenzins-Falle so wirksam.
Ein Wechsel zu einem neuen Anbieter ist in den meisten Fällen die bessere Wahl, sobald die Aktionsphase ausläuft. Bei ING, DKB oder der Consorsbank dauert eine Kontoeröffnung samt Legitimation über Video-Ident in der Regel weniger als zwanzig Minuten. Nicht jede Bank verlangt dabei einen kompletten Depotwechsel oder die Kündigung des bestehenden Girokontos; Tagesgeld lässt sich fast überall als reines Zusatzkonto führen. Wer allerdings schon bei drei oder vier Banken parallel Tagesgeld hält, um systematisch Zinshopping zu betreiben, sollte den Verwaltungsaufwand gegen den zusätzlichen Zinsgewinn abwägen – ab einem gewissen Punkt frisst die Unübersichtlichkeit mehr Zeit, als der zusätzliche Zins tatsächlich wert ist.
Der Freistellungsauftrag – oft falsch verteilt
Genau hier beginnt das zweite, meist unterschätzte Problem.
Der Sparerpauschbetrag liegt seit 2023 bei 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare – bis zu dieser Grenze bleiben Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden von der Abgeltungssteuer verschont. Damit das automatisch funktioniert, muss bei jeder Bank ein Freistellungsauftrag hinterlegt sein, der genau festlegt, welcher Teil des Pauschbetrags dort greifen soll. Wer im Laufe des Jahres eine neue Bank hinzugenommen hat, ohne den Freistellungsauftrag bei den bestehenden Instituten anzupassen, riskiert entweder eine unnötige Steuerabführung bei der neuen Bank oder eine Überschreitung, die das Finanzamt über die Steuer-Identifikationsnummer ohnehin zusammenrechnet. Besonders häufig betrifft das Paare, die im Lauf des Jahres geheiratet haben und noch mit getrennten Freistellungsaufträgen aus der Zeit vor der Ehe arbeiten. Auch wer ein Depot bei einem Neobroker eröffnet hat, um Tagesgeld oder Geldmarktfonds zu parken, vergisst den Freistellungsauftrag dort besonders oft – schließlich wirkt ein Neobroker im Kopf eher wie eine App als wie eine Bank. Am Ende ist es aber steuerlich exakt dasselbe Institut wie jede Filialbank.
So verteilen Sie den Freistellungsauftrag richtig
Sinnvoll ist es, den Pauschbetrag dort zu konzentrieren, wo die höchsten Zinserträge anfallen – meist beim Tagesgeldkonto mit dem größten Guthaben, nicht zwingend beim ältesten Konto. Wer mehrere Banken nutzt, sollte jetzt im Spätsommer eine kurze Liste erstellen: Institut, aktueller Freistellungsbetrag, erwarteter Zinsertrag bis Jahresende.
- Prüfen Sie bei jeder Bank den aktuell hinterlegten Freistellungsbetrag im Online-Banking, meist unter „Steuern" oder „Freistellungsauftrag" zu finden.
- Vergleichen Sie das mit dem tatsächlich erwarteten Zinsertrag pro Konto bis zum 31. Dezember.
- Verschieben Sie Beträge zwischen den Banken, wenn ein Institut überversorgt und ein anderes unterversorgt ist – bei den meisten Direktbanken geht das formlos über ein Online-Formular, bei manchen Filialbanken noch immer nur schriftlich.
- Verheiratete Paare mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag über 2.000 Euro sollten zusätzlich prüfen, ob sich getrennte Aufträge über je 1.000 Euro nicht flexibler auf die jeweiligen Konten verteilen lassen.
Ganz verloren ist zu viel gezahlte Abgeltungssteuer allerdings nicht – über die Steuererklärung lässt sie sich mit der Kapitalertragsteuer-Bescheinigung der Bank zurückholen. Nur dauert das bis zum nächsten Steuerbescheid oft zehn bis vierzehn Monate, während eine korrekt verteilte Freistellung den Betrag sofort im eigenen Konto belässt. Wer auf dieses zinslose Darlehen an den Fiskus verzichten kann, sollte es auch tun.
Was der Vergleich in der Praxis bringt
Ein Beispiel zeigt die Größenordnung: Ein Ehepaar mit 40.000 Euro auf drei Tagesgeldkonten – 15.000 Euro bei der Hausbank, 20.000 Euro bei einer Direktbank mit auslaufendem Aktionszins und 5.000 Euro auf einem älteren Konto mit kaum noch nennenswerter Verzinsung – erzielt bei realistischen Sätzen zwischen 1,5 und 2,3 Prozent einen Jahresertrag zwischen 600 und 900 Euro. Ist der gemeinsame Freistellungsauftrag von 2.000 Euro dabei ungünstig verteilt, etwa vollständig auf das schwach verzinste alte Konto gelegt, fließt auf die übrigen Erträge unnötig Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag ab, in Summe fast 26,4 Prozent. Bei 400 Euro fälschlich versteuerten Zinsen sind das gut 105 Euro, die ohne jeden Grund erst gezahlt und später mühsam zurückgeholt werden müssen.
Das klingt nach einem kleinen Betrag, summiert sich aber über mehrere Konten und mehrere Jahre. Millionen Haushalte in Deutschland sahen während der Nullzinsjahre nie einen Grund, sich mit ihrem Freistellungsauftrag zu beschäftigen – seit die Zinsen wieder spürbar über null liegen, ist genau diese Nachlässigkeit teuer geworden.
Kirchensteuer und der vergessene Sperrvermerk
Wer einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, bekommt auf Kapitalerträge automatisch Kirchensteuer abgezogen. Die Banken fragen dafür jährlich zum 1. September das Kirchensteuerabzugsmerkmal beim Bundeszentralamt für Steuern ab, kurz KiStAM-Regelabfrage genannt, und ziehen den Betrag direkt zusammen mit der Abgeltungssteuer ein. Wer diesen automatischen Abzug nicht möchte, kann beim Bundeszentralamt für Steuern einen Sperrvermerk eintragen lassen; die Kapitalerträge tauchen dann erst in der Steuererklärung auf, und die Kirchensteuer wird separat über den Steuerbescheid festgesetzt, statt direkt bei der Bank abgeführt zu werden. Der Sperrvermerk muss bis zum 30. Juni des laufenden Jahres gestellt sein, damit er für die Regelabfrage im September noch wirkt – wer diesen Termin gerade verpasst hat, kann für dieses Jahr nichts mehr ändern, sollte sich den 30. Juni für 2027 aber vormerken.
Der Zusammenhang mit dem Freistellungsauftrag ist direkt: Erst wird der Sparerpauschbetrag abgezogen, erst auf den verbleibenden Betrag greifen Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Wer ohnehin gerade die Freistellungsaufträge sortiert, sollte im selben Arbeitsgang prüfen, ob die Religionszugehörigkeit bei allen Banken korrekt hinterlegt ist. Veraltete Angaben – etwa nach einem Kirchenaustritt, der der neuen Bank nie mitgeteilt wurde – führen sonst zu einem überraschenden Kirchensteuerabzug, den man sich mit einem einzigen aktualisierten Formular hätte sparen können.
Der Blick auf die Steuerbescheinigung
Wer ganz sichergehen will, fordert bei jeder Bank die Jahressteuerbescheinigung für 2025 an und vergleicht sie mit der tatsächlichen Verteilung des Freistellungsauftrags. Diese Bescheinigung weist aus, wie viel Kapitalertragsteuer im Vorjahr tatsächlich abgeführt wurde. Zeigt sie überhaupt einen Steuerabzug, obwohl der Gesamtpauschbetrag rechnerisch nicht ausgeschöpft war, ist die Verteilung eindeutig falsch gesetzt – und genau das lässt sich noch vor dem Jahreswechsel korrigieren, nicht erst danach.
Der August eignet sich für diesen Check besser als der Jahreswechsel, weil noch genug Zeit bleibt, die Verteilung für das restliche Jahr zu korrigieren, bevor die nächste Steuerbescheinigung ins Haus kommt. Zehn Minuten Online-Banking pro Bank, eine kurze Umschichtung des Freistellungsauftrags und ein prüfender Blick auf den aktuellen Tagesgeldzins – mehr braucht dieser Sommer-Check nicht, und er zahlt sich in barer Münze aus.